Ab wann kann ich ein Testament ausstellen?

Allgemeines zum Testament

Jeder kann ein Testament verfassen, sofern er testierfähig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Testierfähig ist jede Person, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Ausnahme bildet das Testament, das Jugendliche errichten können (§ 2229 BGB). Hier gibt es jedoch eine Einschränkung: Der Jugendliche kann ausschließlich ein öffentliches Testament errichten. Mit einem Testament schließt der Erblasser die gesetzliche Erbfolge aus. Er setzt die Erben nach seinem Gutdünken ein, allerdings unter Berücksichtigung des gesetzlichen Pflichtteils.

Die verschiedenen Arten

Der Gesetzgeber schreibt zwei Formen für die Errichtung des Testaments vor. Der Erblasser kann sein Testament handschriftlich verfassen oder einem Notar seinen Letzten Willen erklären. Dieser fertigt eine Niederschrift an, welche der Erblasser unterschreibt und dem Notar die Verwahrung des Testaments überlässt. Der Erblasser kann sein Testament zu Hause aufbewahren. Ein solches Testament ist ein nicht öffentliches Testament. Bei der Aufbewahrung im Notariat ist von einem öffentlichen Testament die Rede. Der Erblasser kann auch ein handschriftlich gefertigtes Testament einem Notar oder dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. In diesem Fall wird das Testament öffentlich.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Dokument. Bereits ein Satz, der mit der Schreibmaschine geschrieben hinzugefügt wird, macht das Testament unwirksam. Der Gesetzgeber legt hier Wert auf das eigenhändige Verfassen des Testaments. Sofern der Erblasser die Stenografie beherrscht, kann er sein Testament auch in Steno verfassen; die Unterschrift muss allerdings der entsprechen, mit der er auch seine Kreditkarten unterschrieben hat.

Das öffentliche Testament

Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments erklärt der Erblasser vor einem Notar seinen Letzten Willen. Alternativ übergibt er dem Notar sein eigenhändiges Testament entweder im offenen oder verschlossenen Umschlag. In diesem Fall ist es nicht mehr notwendig, den Letzten Willen dem Notar zu erklären. Auch muss das Testament nicht handgeschrieben sein, vorausgesetzt, der Erblasser hat vom Inhalt Kenntnis. Testamente, die der Notar zur Verwahrung erhält, werden mit einem Aktenzeichen versehen und erhalten eine Nummer in der Urkundenrolle. Ein solches Testament ersetzt den Erbschein, denn es sagt aus, welche Person erbt und wie hoch das Erbe ist.

Testament ausstellen – Notar hilft

Ein öffentliches Testament können auch die Personen erklären, die schreibunkundig sind oder aufgrund einer Behinderung wie beispielsweise stumme Analphabeten, die Niederschrift nicht eigenhändig verfassen können. Sie erklären ihren Letzten Willen dem Notar, der eine Niederschrift darüber anfertigt. Der Schreibunkundige unterschreibt die Niederschrift, nachdem der Notar diese verlesen hat. Für stumme Analphabeten ziehen Notare einen Gebärdensprachendolmetscher hinzu, der die Übersetzung übernimmt. Auch hier bleiben auf Wunsch die Testamente zur Verwahrung beim Notar.

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