Das gemeinschaftliche Testament und die Sonderform

Das gemeinschaftliche Testament

Für Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gibt es eine Sonderform beim Testament. Sie haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen (§ 2265 BGB). Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder werden zu Nach- oder Schlusserben bestimmt. Ein gemeinschaftliches Testament gewährt dem überlebenden Partner den Erhalt seines Lebensstandard. Dieser ist nach der gesetzlichen Erbfolge nicht gegeben, da er den Pflichtteil an seine Kinder auszahlen muss. Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Für nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist ein solches Testament ausgeschlossen; sie müssen auf die Errichtung eines Erbvertrags zurückgreifen.

Formen

Für gemeinschaftliche Testamente sind beide Formen, eigenhändiges und öffentliches Testament, möglich. Beim eigenhändigen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und der andere unterschreibt. Auch können beide Partner bei einem Notar ihren Letzten Willen erklären und damit ein öffentliches Testament errichten. Selbstverständlich ist es auch hier möglich, ein handschriftliches Testament beim Notar zu hinterlegen und es damit öffentlich zu machen.

Wechselseitige Verfügungen

Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es notwendig, dass die Kinder auf den Pflichtteil zugunsten des überlebenden Partners verzichten. Damit jedes der Kinder seinen Erbteil nach dessen Ableben erhält, bauen die Eltern in das Testament wechselseitige Verfügungen ein. Diese können nur von beiden Parteien gemeinsam geändert, widerrufen oder ergänzt werden. Ein Widerruf dieser Verfügungen von einem Partners ausgehend, ist nur mit Zustimmung des anderen möglich. Ist einer der Partner verstorben, ist das Widerrufen wechselseitiger Verfügungen nicht möglich (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Wideruf

Will einer der Partner die wechselseitigen Verfügungen widerrufen, so hat dies vor einem Notar zu erfolgen (§ 2296 Abs.2 BGB). Mit dem Widerruf einer wechselseitigen Verfügung werden die anderen im Testament vorhandenen wechselseitigen Verfügungen wirkungslos (§ 2270 Abs. 1 BGB).

Wiederverheiratungsklausel

Bei der Erstellung eines Berliner Testaments ist die Integrierung einer sogenannten Wiederverheiratungsklausel denkbar. In diesem Fall muss der überlebende Partner den Nachlass des erstverstorbenen Partners an die Kinder ganz oder teilweise herausgeben. Damit tritt der Nacherbfall ein und der wiederverheiratete Partner kann ein neues, anderes Testament errichten. Allerdings nur über sein eigenes Vermögen.

Unwirksamkeit des Testaments

Das Testament wird unwirksam, wenn die Ehe der Partner rechtskräftig geschieden ist. Es wird ebenfalls unwirksam, wenn einer der Partner die Scheidung beantragt, dieser zugestimmt oder die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist (§ 2077 BGB). Die im Testament vorhandenen Verfügungen bleiben rechtswirksam, wenn die Annahme besteht, dass der Erblasser auch bei Auflösung der Ehe dieselben Verfügungen getroffen hätte (§ 2077 Abs. 3 BGB).

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