Ein korrekt verfasstes Testament schließt Irrtümer aus

Erbschaftsstreitigkeiten beruhen hauptsächlich auf Testamente, deren Inhalt nicht eindeutig verfasst ist. Bei der Verlesung werden die einzelnen Passagen von jedem Erbberechtigten anders verstanden. Um solche Fälle zu vermeiden, ist das Testament unmissverständlich, klar und präzise zu verfassen. Das gilt insbesondere für die Pflichteile der Berechtigten, mit denen der Erblasser entweder beim Verfassen des Testaments im Streit lag oder mit denen er gebrochen hat.

Gesetzliche Bestimmungen

Wer sich beim Verfassen des Testaments nicht sicher ist, ob er die gesetzlichen Bestimmungen einhält, sollte sich von einem Notar helfen lassen. Damit errichtet er ein öffentliches Testament, das jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen verfasst und damit nach der aktuellen Rechtslage wirksam ist.

Inhalt des Testaments

Die meisten Testamente fangen in der Form an „Ich, Max Mustermann, wohnhaft in …, geboren am … verfüge im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte Folgendes“. Der nächste Teil beschäftigt sich mit der Erbeinsetzung: Welche Person erhält wie viel vom Nachlass. Will der Erblasser erbberechtigte Personen vom Erbe ausschließen, gibt er deren Namen, Geburtsdatum und Wohnort an. Wichtig ist, dass er genau beschreibt, warum er diese Person, die nach dem Gesetz erbberechtigt ist, enterbt. Das gilt ganz besonders, wenn diese Person pflichtteilberechtigt ist. Der nächste Bereich befasst sich mit Vermächtnissen. Liegt dem Erblasser eine bestimmte, nicht erbberechtigte Person besonders am Herzen, kann er dieser einen Teil seines Nachlasses vermachen.

Erbe aufteilen

Welche Auflagen stellt der Erblasser an die Erben und wie soll der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden? Diese Verfügungen trifft der Erblasser in diesem Textbereich. Dabei achtet er auf eine klare und deutliche Wortwahl, um Missverständnisse zu vermeiden. Bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, so gibt er diesem im nächsten Abschnitt seine letzten Anweisungen bekannt.

Datum und Unterschrift

Das aktuelle Datum des Testaments und die eigenhändige Unterschrift des Erblassers bilden den Schluss. Hat der Erblasser den Wunsch, sein Testament zu ergänzen oder zu ändern, schreibt er Ergänzungen und Änderungen unterhalb seiner Unterschrift auf das Dokument. Danach setzt er wieder Datum und Unterschrift als Zeichen, dass das Testament zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt ist. Zu guter Letzt noch ein Tipp: Das Testament sollte in ordentlicher und lesbarer Schrift verfasst werden, damit es rechtsgültig ist.

Aufbewahrung

Wer sein Testament selbst verfasst und in seinem Hause aufgewahren will, sollte wenigstens einem Dritten mitteilen, wo dies nach seinem Ableben aufzufinden ist. Der Dritte ist verpflichtet, das Testament unverzüglich nach Auffinden dem Nachlassgericht auszuhändigen (§ 2259 BGB). Erklärt der Erblasser vor einem Notar seinen Letzten Willen, verwahrt dieser das Testament auf. Er übernimmt auch die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 Abs.2 BGB.

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