Pflichtteil

PflichtteilIm Erbrecht ist es ganz speziell in europäischen Ländern nicht so einfach möglich Nachkommen und Vorfahren, also direkte verwandte Person, zu enterben. Es gibt dafür zwar einige anerkannte Begründungen, diese stellen jedoch in der Praxis die Ausnahme dar. Ein einfacher Streit, die sexuelle Orientierung, die Wahl des Ehepartners oder eine Meinungsverschiedenheit zu Lebzeiten reichen in der Realität nicht aus, um eine Enterbung zu rechtfertigen. Historisch reicht diese Regelung vermutlich noch bis in Zeiten des römischen Rechts zurück. In den Vereinigsten Staaten von Amerika zum Beispiel kennt man allgemein den traditionellen Pflichtteil nicht. Wir möchten Sie in diesem Artikel näher über den Pflichtteil beim Erbe aus der Sicht des Erbrechts informieren, zeigen wie der Pflichtteil berechnet wird und worauf es noch zu achten gilt.


Anspruch auf den Pflichtteil

Bei der Berücksichtigung des Pflichtteils muss immer auf die gesetzliche Erbfolge geschaut werden. Diese sieht direkte Nachkommen, also Erben erster Ordnung, als pflichtteilsberechtigt. Gleichfalls zählen mittlerweile auch adoptierte Kinder als Erben erster Ordnung, ebenso wie leibliche Kinder. Auch eingetragene Lebenspartner und natürlich Ehegatten sind pflichtberechtigt. Nur wenn keine dieser Personen einen Pflichtteil verlangen könnte, geht gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf Sie eine Pflichtteilsberechtigung über.

 

Höhe des Pflichtteils

Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen Sie sich die gesetzliche Erbfolge etwas genauer anschauen. Es lässt sich an einem Beispiel am besten vermitteln. Wenn in einer Familie mit vier Familienmitgliedern der Familienvater stirbt ohne ein Testament errichtet zu haben, hat die Ehefrau Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil in Höhe der Hälfte des Vermögens, da Sie mit dem Vater in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Die Kinder erben jeweils 1/4, da diese in der Erbfolge Erben erster Ordnung sind und das Erbe unter jedem sogenannten Stamm aufgeteilt wird. Wenn vier Kinder vorhanden wären, würde jedes des Kinder noch 1/8 Erben, usw. Im konkreten Fall ist es häufig einfacher sich an der Stelle im Detail mit einem Anwalt auseinander zu setzen.

 

Enterbung

Eine Enterbung ist aus der Sicht des Erbrechts wie erwähnt eher schwierig. Eine durch einen reinen Streit oder Meinungsverschiedenheit ausgelöste Differenz, bei der im Streit ausgerufen wird „Du bist enterbt“, reicht bei weitem nicht aus. Häufig wird auch versucht bestimmte Erben wegen ihrer anderen Weltanschauung, sexuellen Orientierung oder politischen Einstellung zu enterben. Das ist nicht so einfach möglich. Es gibt relativ genau gefasste Rahmenbedingungen dafür. Diese haben jedoch nahezu alle etwas mit Straftaten zu tun. Wenn bspw. ein Erbe dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, kann er den Erben ausschließen. Gleiches gilt bei Mißhandlungen und anderen begangenen verbrechen.

 

Pflichtteil allgemein

Wie gesagt geht die Regelung im Erbrecht bzgl. des einem Erben zustehenden Pflichtteil vermutlich noch auf das römische Recht zurück. Die Idee dabei war es, dass Vorfahren und Nachkommen nur in gut begründeten Ausnahmesituationen enterbt werden sollten. Diese Annahme entstammt dem Naturrecht und stellt natürlich einen Eingriff in die Testierfreiheit dar, also die Freiheit über seinen letzten Willen frei zu entscheiden. Allerdings haben die Regelungen damals wie heute nicht nur einen rein ethischen Hintergrund oder sind durch Überzeugungen und persönliche Ansichten motiviert.

Ein wichtiger Faktor war und ist das hinterlassene Erbe. Dies ist optimal um Hinterbliebene zu versorgen, wie bspw. die eigenen Kinder, möglicherweise eine Witwe oder ältere Menschen aus der Familie, die selbst nicht mehr zur Arbeit gehen können. Heutzutage wird dies durch Rentenversicherungen aufgefangen. Früher konnte dies den Tod für einen alten Menschen bedeuten. Wenn der Ernährer der Familie vor Ihnen gestorben ist und kein Erbe hinterlassen hat, hatten die Alten häufig das Nachsehen.