§ 2229 BGB – Testament

Das Testament

Jede Person, die nach dem deutschen Recht uneingeschränkt geschäftsfähig ist, kann ein eigenhändiges oder öffentliches Testament verfassen. Ausnahme bilden Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; diese können nach § 2229 BGB nur ein öffentliches Testament errichten. Die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten ist dabei nicht notwendig.

Formen des Testaments

Bei einem eigenhändigen Testament verlangt der Gesetzgeber eine handschriftliche Niederschrift vom Erblasser. Diese kann durchaus auch in Stenografie erfolgen. Das Testament sollte für Dritte lesbar sein und ihnen die Möglichkeit geben, anhand der Unterschrift des Erblassers dessen Identität festzustellen.

Erklärung vor dem Notar

Eine andere Form ist das öffentliche Testament, das durch Erklärung vor dem Notar errichtet wird. Dieser fertigt eine Niederschrift an, welche der Erblasser eigenhändig vor dem Notar unterschreibt. Öffentlich bedeutet nicht, dass das Testament und sein Inhalt in den Medien erscheint, sondern dass es beim Notar registriert und in der Urkundenrolle festgehalten ist. Die Verwahrung sowie die Ablieferungspflicht nach dem Ableben des Erblassers übernimmt der Notar.

Sonderform

Eine Sonderform des Testaments besteht für Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die können sich mit einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder werden Schluss- oder Nacherben (§ 2265 BGB). Für nicht verheiratete Paare, die in einer Lebensgemeinschaft leben, verwehrt der Gesetzgeber das gemeinschaftliche Testament. Sie haben jedoch die Alternative, einen Erbvertrag zu verfassen.

Aufbewahrungsorte

Das Testament kann der Erblasser an einem, für ihn sicheren Ort aufbewahren. Dazu eignet sich eine Kassette, ein Safe oder das Bankschließfach. Es muss jedoch ein Ort sein, den mindestens eine weitere Person kennt, damit diese nach dem Ableben des Erblassers der Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB nachkommen kann. Gibt er das Testament einem Notar zur Verwahrung, erhält es ein Aktenzeichen und wird in der Urkundenrolle eingetragen. Der Erblasser kann aber auch sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Beide Variationen sind mit Kosten verbunden, die sich auszahlen. Das Testament ist beim Notar und Nachlassgericht sicher vor Fälschungen und geht auch nicht verloren. Außerdem ist ein öffentliches Testament einem Erbschein gleichzusetzen, da Banken und Versicherungen an den Erben sofort Schuld befreiend zu leisten haben (Ziffer 5 AGB-Banken und AGB-Sparkassen).

Widerruf

Der Erblasser kann sein Testament jederzeit und ohne Angaben von Gründen widerrufen. Verwahrt das Testament ein Amt oder Notar auf, muss der vor dem Notar den Widerruf erklären. Das Abholen des Testaments aus amtlicher Verwahrung muss durch den Erblasser persönlich erfolgen. Der Notar vermerkt auf der Urkunde das Datum der Rückgabe und die gemäß Beurkundungsgesetz geforderte Belehrung (§ 2256 BGB).

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