Erbausschlagung

ErbausschlagungGründe für eine Erbausschlagung gibt es einige, teils persönliche oder auch finanzielle Gründe. Diese Form der Erklärung gibt es, da ein Erbe automatisch auf den Erben übergeht, auch ohne ausdrückliche Zustimmung oder Erklärung. In diesem Fall geht dann automatisch alles Vermögen der verstorbenen auf den Erben über, aber auch alle Verbindlichkeiten, z.B. Schulden, Kredite, Unterhaltsrückstände, Bestattungskosten und vieles mehr. Um dies nun zu vermeiden, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen.

Form

Bisher mussten Erklärungen zur Ausschlagung einer Erbschaft immer dem Nachlassgericht, zuständiges Amtsgericht, am Wohnort des Verstorbenen zugehen. Mit einige Neuregelungen im FamFG (Gesetzt über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann die Erklärung der Erbausschlagung nun auch am Nachlassgericht am Wohnort der Erben abgegeben werden. Dies ist eine große Erleichterung, da die Zahl der Fristversäumnisse stark reduziert werden kann. Die die Erklärung der Erbausschlagung an eine Form gebunden ist, muss einer der folgenden Wege eingehalten werden. Die Ausschlagung kann zum einen als Niederschrift bei einem Notar erfolgen. Die Erklärung wird dann vom Notar direkt an das Nachlassgericht weitergeleitet. Zwei weitere Möglichkeiten sind zum einen die Abgabe in einer öffentlich beglaubigten Form oder die Abgabe zu Protokoll beim Nachlassgericht.

Gründe einer Erbausschlagung

Es ist kein besonderer Grund für eine Erbausschlagung notwendig. So können persönliche aber auch finanzielle Gründe eine Rolle spielen. Möchte der Erbe mit den Angelegenheiten des Verstorbenen nichts zu tun haben, ist eine Ausschlagung auch ohne weiteres möglich. Bei Betreuern oder einem Vormund gibt es da wieder besondere Regelungen. Der häufigste Grund für die Erbausschlagung ist die Überschuldung des Erblassers. Eine Beschränkung der Haftung kann zum Beispiel durch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz erreicht werden. Ist der Erblasser aber deutlich Überschuldet hilft auch dieser Weg nicht mehr.

Fristen

Wie in allen Angelegenheit ist auch für die Erbausschlagung einer Erbschaft eine Frist gesetzt. So muss die Erklärung innerhalb von 6 Wochen, nach Kenntnisnahme der Erbschaft, beim Nachlassgericht vorliegen. Befindet sich der Erbe zum Zeitpunkt er Erbschaft außerhalb von Deutschland auf oder war der Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland, so verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Die Erklärung muss entweder dem Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen oder aber dem Nachlassgericht am Wohnort des Erben zugehen. Für die Erklärung ist auch eine Unterschriftsbeglaubigung notwendig, so dass die Erklärung vor einem Notar oder dem Nachlassgericht abgegeben werden muss. Eine abweichende Regelung der Fristen gilt auch, wenn es sich um eine Erbschaft mit gewillkürter Erbfolge, zum Beispiel durch einen Erbvertrag oder ein Testament. In diesem Fällen beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Folgen einer Ausschlagung

Schlägt der rechtmäßige Erbe das Erbe aus, so geht dies automatisch an den nächsten Erbberechtigten über. Also an die Person die geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte. Dieser kann natürlich ebenfalls eine Erklärung der Erbausschlagung abgeben. Sind keine weiteren Erben vorhanden, so geht das Erbe an den Staat über (Staatserbrecht).

Erbausschlagung für Kinder

Ist ein Erbe minderjährig, so können die sorgeberechtigten Eltern das Erbe ausschlagen. Sind beide Elternteile Sorgeberechtigt, so müssen beide Teile eine Erklärung für das Kind abgeben.

Kosten

Für die Entgegennahme der Erklärung wird eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetzt (GNotKG) erhoben.