In der gesetzlichen Erbfolge werden unter anderem alle Verwandten einer verstorbenen Person berücksichtigt, um die Reihenfolge zu bestimmen und festzulegen, wie hoch der Anteil der Erben im Einzelnen ausfällt. Das Ordnungssystem kennt dabei fünf sowie theoretisch weitere Ordnungsstufen. Die höchste Stufe ist die oberste Stufe, die sogenannte erste Ordnung. Gemäß § 1924 BGB sind die Erben erster Ordnung die direkten Abkömmlinge einer Person. Gleiches gilt für die Kinder der Abkömmlinge – den Enkeln und Urenkeln aus der Sicht der verstorbenen Person. Auch adoptierte Kinder zählen genau wie leibliche Kinder zu den Erben der ersten Ordnung. Wir zeigen wie dieses Ordnungssystem aufgebaut ist was dabei zu beachten ist.
Erben erster Ordnung
Die Erben erster Ordnung sind wie oben erwähnt die Abkömmlinge der verstorbenen Person, des sogenannten Erblassers. Dies sind die leiblichen Kinder, zu welchen mittlerweile auch adoptierte Kinder hinzugezählt werden. Sie erben in gleichen Teilen. Auch die Enkel und Urenkel des Erblassers, also Abkömmlinge der eigenen Abkömmlinge und so fort, gelten als die Erben erster Ordnung. Diese werden jedoch nicht mit den Kindern auf die gleiche Stufe gestellt, sondern werden differenziert betrachtet. Der § 1924 (3) BGB spricht dabei von der Erbfolge nach Stämmen. Dies ist so gemeint, dass jeder Abkömmling einen neuen Stamm eröffnet. Kinder von den Kindern des Erblassers gliedern sich jeweils in den Stamm ein und übernehmen erst dann die Erbfolge, wenn der im Stamm über ihnen gelegene Erbe verstirbt. Man könnte daher auch sagen, dass das Erbe nicht zu gleichen Teilen unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt wird. Spezifischer und genauer wäre, dass das Erbe unter den entstanden Stämmen in gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Die folgende Grafik zeigt diese Verzweigung in die Stämme sehr gut. Man muss hierbei nur berücksichtigen, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben und Enkel sowie Urenkel nur berücksichtigt werden, wenn diese jeweils in der Hierarchie die nächsten zu berücksichtigen Personen sind. Wenn zum Beispiel der Sohn sowie der Enkel eines Erblassers (hier rot markiert) noch leben, so würde nur der Sohn berücksichtigt. Er ist im Stamm an oberster Stelle:
Lebt also zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Abkömmling noch, schließt dies alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Erben erster Ordnung haben Vorrang. Siehe dazu auch § 1924 (2) BGB.
Rangfolge des Erbanspruchs
Die Erben in der zweiten, dritten und weiteren Ordnung sind zunächst einmal nicht erbberechtigt, da die Erben erster Ordnung klar Vorrang haben. Wenn das Erbe aufzuteilen ist und mindestens ein Erbe der erste Ordnungsstufe noch am Leben ist, geht der Nachlass auf diese Erben über. Dieser werden nur berücksichtigt, wenn es entweder keine direkten Abkömmlinge gibt oder diese Verstorben sind. Dabei ist festzugehalten, dass Stiefkinder nicht als Blutsverwandte gelten und daher nicht als erbberechtigt gelten. Eine Ausnahme bilden davon nur adoptierte Kinder. Das Gesetz betrachtet diese, wie oben auch angegeben, als leibliche Kinder und unterscheidet an der Stelle nicht zwischen leiblichen und nichtleiblichen adoptierten Kindern.