Erbschein

ErbscheinEin Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts (Amtsgericht) in dem amtlich beurkundet wird, wer der Erbe des Verstorbenen ist. Jeder der denkt, Erbe geworden zu sein, kann einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen.

Für was brauch man einen Erbschein?

Mit dem Erbschein kann sich der Hinterbliebene gegenüber Dritten (Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, soziale Einrichtungen etc.) als Erbe „ausweisen“. Der Erbschein schützt in erster Linie den Rechtsverkehr, denn jeder kann darauf vertrauen, dass die Angaben im Erbschein über die Erben, der Umfang des Erbteils und eventuelle Beschränkungen richtig sind.

Unterschiedliche Formen des Erbscheines

Ein Alleinerbschein bezeugt das Erbrecht einer einzigen Person, die vom Erblasser in seinem Testament als Allein- oder Universalerbe eingesetzt wurde oder die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antritt.

Sind in einem Testament mehrere Erben vom Erblasser eingesetzt worden oder kommen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben zum Zuge, dann kann jeder dieser Miterben beim Nachlassgericht die Ausstellung eines so genannten Teilerbscheins beantragen. In diesem Teilerbschein wird dann nur über das Erbrecht des den Teilerbschein beantragenden Miterben eine Aussage getroffen.

Ein Erbschein kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder einzelne Erbe kann einen Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbteils stellen. Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann beantragt werden, wenn alle Erbteile der einzelnen betroffenen Erben feststehen und auch alle Miterben ihre Erbschaft angenommen haben.

Der Antrag auf einen Erbschein auf Nachlassgegenstände, die sich innerhalb der Grenzen Deutschlands befinden, beschränkt werden, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Hatte der Erblasser also sowohl Vermögen im Inland wie im Ausland, dann kann vom Erben ein so genannter gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden. Dieser Erbschein macht dann auch nur Aussagen zu den Nachlassgegenständen, die sich in Deutschland befinden. In diesem Erbschein wird auch eine Aussage darüber getroffen, nach welchem Recht der Erblasser beerbt wird.

Hat ein Erbschein alleine den Zweck, dem oder den Erben die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall zu ermöglichen, so sollte man diese Beschränkung im Rahmen des Erbscheinantrages alleine aus Kostengründen angeben. In diesem Fall richten sich die Kosten für den Erbschein nämlich nach nicht nach dem Wert des kompletten Nachlasses, sondern die Kosten richten sich vielmehr nur nach dem Wert des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks. Lasten auf dem Grundstück noch Hypotheken oder Grundschulden, so können diese Belastungen bei der Berechnung des Geschäftswertes für den Erbschein vom Wert des Grundstücks abgezogen werden.

Wo kann man einen Erbschein beantragen?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Nur in Baden-Württemberg sind ausnahmsweise die staatlichen anerkannten Notare zuständig.

Welche Unterlagen braucht man?

Bei jedem Antrag werden erst einmal folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • Personalausweis des Antragstellers
  • beglaubigte Sterbeurkunde
  • eidesstattliche Versicherung, dass keine Prozesse über das Erbrecht anhängig sind
  • eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im gestellten Antrag richtig sind


Liegt ein Testament vor, werden zusätzlich folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • sämtliche Testamente und Erbverträge des Verstorbenen (dazu gehört auch: Entwürfe, korrigierte Fassungen, ungültige, etc.)
  • eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind

Sollte die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommen, da kein Testament vorliegt, werden stattdessen folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • Familienstammbuch und/oder Geburtsurkunden, die Heiratsurkunden, Sterbeurkunden Vorverstorbener, auch Scheidungsurkunden, etc.
  • eidesstattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
  • eventuell eidesstattliche Versicherung über den Güterstand, in welchem der Erblasser verheiratet war

Wann sollte man im Erbscheinverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen?

Einen Anwalt sollte man einschalten, wenn

  • ein unklares (handschriftliches) Testament vorliegt
  • Anhaltspunkte für die Ungültigkeit eines Testaments vorliegen
  • Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen
  • mehrere sich widersprechende Testamente vorliegen
  • ein Berliner Testament vorliegt und der Längstlebende nochmals geändert hat
  • Zweifel über die Erbenstellung und die jeweiligen Erbquoten bestehen