Erbverzicht

ErbverzichtDer Erbverzichtsvertrag muss vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet werden. Ein solcher Vertrag wird zwischen dem Erblasser und den potentiellen Erben (Ehepartner, Verwandte) geschlossen, welche zum Erbverzicht bereit sind. Ein Erbverzicht ist immer dann sinnvoll wenn es um Vermögen, Unternehmen, Bauernhöfe oder Familienimmobilen geht. So kann das Vermögen der Familie zusammengehalten werden. Durch die Erbverzichtserklärung verzichtet der Erbe auf das ihm zustehende Erbe und wird von der Erbfolge ausgeschlossen.

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Erbverzichtsvertrag








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Form

An eine Form ist die Erklärung nicht gebunden. Wichtig ist nur, dass der Vertrag von einem Notar beurkundet wurde. Ein Vertrag ohne notarielle Beurkundung ist nicht rechtswirksam. Sie können das Muster dieser Seite nutzen, wichtig ist aber die notarielle Beglaubigung.

Möglichkeiten des Erbverzichts

Es gibt zwei Möglichkeiten auf ein Erbe zu verzichten. Vorher sollte man sich aber im Klaren sein, dass der Erbe hiermit aus der Erbfolge ausgeschlossen wird und ihm auch kein Pflichtteil mehr zusteht. Erklären die Eltern einen Erbverzicht, so werden gleichzeitig auch die Kinder aus der Erbfolge gestrichen und verzichten automatisch mit. Eine Möglichkeit besteht darin auf das Erbe zu verzichten, die andere Möglichkeit ist auch ein Verzicht aber mit gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung. So kann man z.B. auf das gesetzliche Erbrecht verzichten und stattdessen eine Abfindung vereinbaren. In diesem Fall sollte grundsätzlich der Hinweis aufgenommen werden, dass der Erbverzicht nur wirksam wird, wenn die Abfindung gezahlt wurde. Weiterhin können in die Erklärung auch Zusätze eingebaut werden, so dass zum Beispiel die Ansprüche der Kinder unberührt bleiben. Auch möglich wären Vereinbarungen wie der Verzicht auf den Pflichtteil oder ein Erbverzicht zu Gunsten eines Dritten. Der Verzichtende bestimmt in diesem Fall zu wessen Gunsten sein Verzicht gehen soll.

Erbe trotz Erbverzicht

Ein Erbverzicht kann später auch widerrufen werden, dies geht aber nur im gegenseitigen Einverständnis. Einseitig kann der Verzichtende nur dann auflösen, wenn dieser bedroht oder arglistig getäuscht wurde. Ein Erbverzicht bedeutet nicht gleichzeitig, dass der Verzichtende gar nicht erbt. Der Erblasser kann den Verzichtenden trotzdem in sein Testament aufnehmen.

Erben unter sich

Ein Erbe kann auf seinen Erbteil zu Gunsten ein Dritten verzichten. Dies können die gesetzlichen Erben dann auch untereinander vereinbaren. Natürlich muss auch ein solcher Vertrag notariell beglaubigt werden. Der Erbe verzichtet auf seinen gesamten Erbteil inklusive Pflichtteil, wenn hier nicht auf den genauen Wortlaut in der Erklärung geachtet wird. Üblich ist es, dass der künftige Erbende auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Resümee

Ungültig ist ein Erbverzicht nur dann, wenn man arglistig getäuscht oder bedroht wurde. In allen anderen Fällen ist der Verzicht, nach notarieller Beglaubigung, rechtsgültig und unwiderruflich. Eine Aufhebung ist nur im beiderseitigen Einverständnis möglich. Es sollte sehr genau auf die Wortwahl geachtet werden, damit man nicht auf alles verzichtet oder seine Kinder direkt mitausschließt. Ein Erbe ist dennoch möglich, wenn dies im Testament zu niedergeschrieben wurde. Ein Erbverzicht kann auch gegen Zahlung einer Abfindung erfolgen.