Gesetzliche Erbfolge

Wenn die verstorbene Person, der sogenannte Erblasser, kein Testament hinterlegt hat, das Testament vor Gericht nicht anerkannt wird oder ein Testament erfolgreich von einem Erben angefochten wird, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese legt im Detail die Standardreihenfolge fest und definiert welche Personen, bedingt durch die Natur ihrer Verwandtschaft zur verstorbenen Person, in welchem Rahmen erbberechtigt sind. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Ordnungssystem, dass die Erben in verschiedene Ordnungsstufen einteillt. Je niedriger die Nummer, desto näher an der Erbfolge die jeweilige Person. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Erbe erster Ordnung deutlich früher als erbberechtigt gilt als ein Erbe der zweiten oder dritten Ordnung usw.

Gesetzliche Erbfolge im Überblick

Die gesetzliche Erbfolge, also das generelle Ordnungsprinzip über welches die gesetzliche Erbfolge einer jeden Person individuell festgemacht werden kann, unterteilt sich in mehrere Ordnungsstufen oder Schichten. Die direkten Verwandten einer Person sind die am meisten erbberechtigten Nachfahren und werden entsprechend bevorzugt berücksichtigt. Mit abnehmendem Grad der Verwandtschaft nimmt dann auch der Anspruch auf das Erbe ab. Die folgende Grafik stellt dieses Prinzip sehr anschaulich dar:

Gesetzliche Erbfolge

Die hier rot markierte Person ist der Erblasser. Die direkten Abkömmlinge, also seine leiblichen sowie seine adoptierten Kinder, erzeugen dabei jeweils einen sogenannten neuen „Stamm“. Zunächst stehen die direkten Abkömmlinge an der Spitze ihres „Stammes“ und somit selbst als Erben bereit. Sie sind mit dem Erblasser direkt verbunden. Wenn jedoch einer dieser Erben verstirbt, erbt einer der Enkel. In der Grafik ist sind hier die Enkel die zwei Personen, die mit dem direkten Abkömmling verbunden sind. Dies soll nur ein besseres Verständnis für die Erbfolge nach Stämmen schaffen. Hier nun die Unterteilung der Ordnungsstufen selbst.

 

1. Ordnung

Wie erwähnt sind die leiblichen Kinder sowie deren Kinder, Kindeskinder usw. die Erben erster Ordnung. Das Erbe wird in gleichen Teilen unter den Stämmen verteilt. In unserer Beispielgrafik oben wären dies zwei Stämme die durch die zwei Abkömmlinge entstanden sind. Zunächst tritt das Kind des Erblassers selbst das Erbe an. Wenn der direkte Abkömmling verstirbt wird ein Erbe innerhalb der Hierarchie des Stammes bestimmt. Man spricht dabei von einer Erbfolge nach Stämmen.

 

2. Ordnung

Die gesetzliche Erbfolge sieht andere Abkömmlinge der Eltern des Erblassers als Erben der zweiten Ordnung. Das sind Vater und Mutter des Erblassers selbst, jedoch auch ein Bruder oder Schwester des oder der Verstorbenen. Auch hier gilt wieder das Prinzip wie oben bei den Stämmen. Wenn die Eltern noch am Leben sind, erben diese und nicht Bruder und Schwester des Erblassers. Allerdings sind Erben zweiter Ordnung nur erbberechtigt, wenn kein Erbe der ersten Ordnung existiert oder noch am Leben ist.

 

3. Ordnung

Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern der verstorbenen Person sowie deren Abkömmlinge. Das können also die Großeltern selbst, oder aber Onkel, Tante, Cousin, Cousine und so weiter sein.

 

4. Ordnung

In der vierten Ordnung setzt sich die größer werdende Entfernung in der Verwandtschaft fort. Hier stehen die Urgroßeltern an der Spitze, welche dann durch Großonkel, Großtante usw. gefolgt werden.

 

5. Ordnung

In der fünften Ordnung sind noch weiter entfernte Voreltern berücksichtigt, ebenso wie deren anderen Abkömmlinge.

 

Dieses Prinzip setzt sich, zumindest in der Theorie, bei der gesetzlichen Erbfolge genauso weiter fort. In der Praxis jedoch werden der erste bis dritte Grad am häufigsten angewandt.

 

Erbfolge und Ehegatten

Die Ehegatten sind keine Verwandten, welche über eine gemeinsame „Blutlinie“ verfügen. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt diese deshalb über gesonderte Regelungen beim Erbe. Selbstverständlich hat ein zugesprochener Anteil wiederum Auswirkung auf die Höhe des verfügbaren Anteils für Verwandte selbst. Hier zunächst zwei Ausnahmeregelungen. Der hinterbliebene Ehegatte hat beim Erbe automatisch Anspruch auf die Hochzeitsgeschenke und die gemeinsamen Hausrat. Siehe dazu § 1932 BGB.

Wenn zusätzlich zum Ehepartner des Erblassers noch andere Personen erbberechtigt sind, spielt die Ordnungsstufe dieser Personen eine Rolle bei der Höhe des Erbanteils des Ehegatten. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte 1/4 des Nachlasses. Wenn kein direkter Abkömmling existiert und kein anderer Erbe erster Ordnung, jedoch ein Erbe zweiter Ordnung, hat der Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Erbes. Wenn kein Erbe erster oder zweiter Ordnung vorhanden ist, erbt der Ehegatte den kompletten Nachlass.