Erbschein beantragen

Erbschein beantragenEin Erbschein muss bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Das zuständige Nachlassgericht ist stets am letzten Wohnsitz des Erblassers. Der Antrag auf den Erbschein wird protokolliert vom Gericht eine so genannte Erteilung des Erbscheins wird formlos erfolgen.

Liegt ein notarielles oder handschriftliches Testament des Verstorbenen vor, gehen man mit diesem Testament und einer Sterbeurkunde des Verstorbenen zum Nachlassgericht, beantragt die Eröffnung des Testaments und stellt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

Hat der Verstorbene kein Testament gemacht, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Man muss dem Nachlassgericht die gesamten Verwandtschaftsverhältnisse darlegen, soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist. Besonders schwierig wird es, wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte oder diese bereits verstorben waren, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen.
Da die gesetzliche Erbfolge dann über die Eltern des Erblassers vermittelt wird, benötigt man eine Vielzahl von Unterlagen.

Bei den ggfs. erforderlichen Unterlagen  – die alle in beglaubigter Abschrift und nicht nur als einfache Kopie vorgelegt werden müssen –  handelt es sich um folgende:

  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Heiratsurkunde des Erblassers, wenn er verheiratet war
  • Sterbeurkunden von nach-verstorbenen Erben des Erblassers
  • Sterbeurkunden von vor-verstorbenen Erben des Erblassers
  • Geburtsurkunde des Erblassers, wenn er keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese vor- bzw. nach-verstorben sind
  • ggfs. Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers
  • ggfs. Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
  • ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
  • ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister des Erblassers
  • ggfs. Erbverzichtsverträge potentieller Miterben

Um einen Erbschein beantragen zu können brauch man folgende Unterlagen

Bei gesetzlichen Erben :

  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder ähnliche Urkunden
  • Auskunft zum erbberechtigten Personenkreis
  • Vorliegende Testamente / Erbverträge
  • Nachweise des ehelichen Güterstandes

Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden werden folgende Dokumente benötigt

  • Alle Testamente, die vorhanden sind / Erbvertrag
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Auskunft über die Kenntnis weiterer Anordnungen des Erblassers
  • Ob ein Rechtsstreit zum Nachlass geführt wird


Gesetzlich berechtigte Erben legen vor:

  • Ausweispapiere
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Familienstammbuch oder weitere Unterlagen als Nachweis des  nahen Verwandtschaftsverhältnisses
  • Ausführliche Angaben von Erbberechtigten, die von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbanteil gemindert wird
  • Nach Testamenten oder Erbverträgen wird gefragt wenn ein Rechtsstreit über den Nachlass geführt wird, sind Erben zur Auskunft hierüber verpflichtet

Erbe mit Testament oder Erbvertrag

  • Das rechtskräftige Testament / Erbvertrag
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Angaben über sämtliche bekannte Verfügungen von Tod wegen
  • Angaben zu einem eventuellen Rechtsstreit zur Erbsache

Was muss in dem Antrag stehen?

Hier liegt regelmäßig für einen Laien das Problem: Der Antrag muss nämlich den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne an der Formulierung Erweiterungen oder Einschränkungen vorzunehmen. Deshalb muss jeder Erbe mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss der Antrag ergeben, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird. Schleichen sich Fehler in den Antrag ein, kann das Gericht den Antrag allein auf Grund formeller Mängel zurückweisen, was natürlich auch Kosten verursacht.

Ein Erbschein zu beantragen ist kostenpflichtig

Schon ein Antrag zu erstellen eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Das Nachlassgericht richtet sich nach der Gebührenordnung und dem Vermögenswert eines Erbes. Die Gebührenberechnung wird aufgrund des reinen Nettovermögenswertes durch das Nachlassgericht berechnet. Die Gebühren betragen 414 Euro im Jahr 2009 bei einer Vermögenshöhe von 100.000 Euro.